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A1-Bescheinigung bei kurzen und kurzfristigen Reisen: Warum der BMAS-Leitfaden dazu doch keine generelle Ausnahme vorsieht

Der BMAS-Leitfaden zur Beantragung der A1 Bescheinigung bei kurzen Reisen sorgt für Verwirrung – gilt bei kurzen Dienstreisen nun eine Ausnahme? Unser Beitrag erklärt, warum das Merkblatt keine generelle Befreiung vorsieht und worauf Unternehmen weiterhin achten müssen.

Dorothee Schweigard

Director Compliance Research Center

Am 16.07.2024 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Merkblatt zur A1-Bescheinigung veröffentlicht. Dieses Merkblatt rührt die typische Frage vieler Unternehmen auf:

„Muss ich denn bei jeder kurzen oder kurzfristigen Dienstreise ins Ausland zwingend eine A1-Bescheinigung haben?“.

Häufig wird das Dokument so gelesen, als erlaube es eine generelle Ausnahme bei sehr kurzen Einsätzen.

Was der BMAS-Leitfaden festhält

  • A1 Antrag vor Reiseantritt: Es wird grundsätzlich empfohlen, die A1-Bescheinigung vor Reiseantritt zu beantragen.
  • Nachträgliche Beantragung möglich: Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass sie nachträglich und rückwirkend beantragt werden kann – also auch dann noch, wenn die Reise bereits stattgefunden hat.
  • Verzicht auf die A1-Bescheinigung: Explizit wird genannt, dass bei kurzen bzw. kurzfristigen Einsätzen (z. B. bis zu einer Woche) unter bestimmten Umständen auf einen Antrag verzichtet werden könnte.

Warum das jedoch kein allgemeiner Freifahrtschein ist

  1. Keine generelle Ausnahme: Das Merkblatt sagt nicht, dass bei jeder kurzen Dienstreise die A1 entfällt. Es besagt lediglich, dass “der Verzicht [...] zweckmäßig sein kann” und verweist gleichzeitig darauf, dass eine rechtssichere pauschale Aussage nicht möglich ist- der Einzelfall entscheidet.
  2. Nationale Unterschiede: Entscheidend bleibt das Recht des Tätigkeitsstaats. Länder wie Österreich, Tschechien oder die Schweiz verlangen die A1-Bescheinigung direkt bei Einreise oder Arbeitsaufnahme – ohne Ausnahme.
  3. Ohne A1 drohen bei Kontrollen zusätzliche Rückfragen; im Leistungsfall können Leistungen verzögert oder abgelehnt werden, bis die Zuständigkeit geklärt ist (z. B. Italien/Schweiz: Sachleistungen häufig nur mit EHIC + A1). In der Praxis kommen teils strikte Maßnahmen vor (Zutrittsverweigerung, sofortige Beiträge, Bußgelder) – rechtlich anfechtbar, aber besser vermeidbar mit vorbereitetem A1.

Unser Fazit:

A1 immer vor der Reise beantragen. Das schafft Rechtssicherheit, reduziert Aufwand und schützt Mitarbeitende im Ausland.

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